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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist Gegenstand des Verfahrens der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gem § 13a Abs 1 GehG, ist über die für die Entscheidung über den Ersatzanspruch zu beurteilenden Vorfragen (hier hinsichtlich der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV, pauschalierte und fallweise Gefahrenzulage sowie pauschalierte Aufwandsentschädigung für Wachebeamte) nicht mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden, wenn ein über das Verfahren nach § 13a GehG hinausgehendes öffentliches oder privates Interesse nicht erkennbar ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120294.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012