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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist bei der Anwendung des § 7 Abs 4 SAG verpflichtet, die im Zusammenhang damit zu beachtenden normativen Tatbestandsmerkmale festzustellen und zu begründen. Desweiteren muß auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwandes nachgewiesen werden (Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0049).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120047.X03Im RIS seit
11.07.2001