RS Vwgh 1992/12/16 88/12/0047

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §60;
SAG §7 Abs4;

Rechtssatz

Die Behörde ist bei der Anwendung des § 7 Abs 4 SAG verpflichtet, die im Zusammenhang damit zu beachtenden normativen Tatbestandsmerkmale festzustellen und zu begründen. Desweiteren muß auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwandes nachgewiesen werden (Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0049).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120047.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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