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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §68;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0160 E 25. September 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die gesetzlichen Regelungen über den "Verbrauch des Erholungsurlaubes" und den "Verfall des Erholungsurlaubes" stellen im Gegensatz zur Regelung beim Urlaubsvorgriff, beim Sonderurlaub oder beim Karenzurlaub nicht auf ein ausdrückliches Ansuchen des Beamten ab; maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verbrauch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120026.X02Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010