RS Vwgh 1992/12/16 89/12/0018

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §7;
GehG 1956 §3;
GehG 1956 §73b;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwendung des Begriffes "Entgelt" in § 7 BEinstG schließt für sich allein - ungeachtet der hievon abweichenden Bezeichnung der Entgeltsansprüche des Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegenüber seinem Dienstgeber (vgl zB § 3 GehG) - dessen Anwendbarkeit im Besoldungsrecht öffentlich-rechtlicher Bediensteter nicht aus. § 7 BEinstG können auch nicht die Bestimmungen des § 38 Abs 1 Z 2, § 73b Abs 4 sowie § 74 Abs 1 Z 2 GehG als leges speciales entgegengehalten werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120018.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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