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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BEinstG §7;Rechtssatz
Die Verwendung des Begriffes "Entgelt" in § 7 BEinstG schließt für sich allein - ungeachtet der hievon abweichenden Bezeichnung der Entgeltsansprüche des Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegenüber seinem Dienstgeber (vgl zB § 3 GehG) - dessen Anwendbarkeit im Besoldungsrecht öffentlich-rechtlicher Bediensteter nicht aus. § 7 BEinstG können auch nicht die Bestimmungen des § 38 Abs 1 Z 2, § 73b Abs 4 sowie § 74 Abs 1 Z 2 GehG als leges speciales entgegengehalten werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120018.X02Im RIS seit
11.07.2001