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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat in Ansehung der Anwendbarkeit des § 9 Abs 1 PG auf Grund eines nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann. Dies setzte eine berufskundliche Beurteilung voraus und muß in einer die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise begründet werden
(Hinweis E 20.9.1988, 86/12/0114 und 88/12/0021). Dabei ist von jenem Zustand auszugehen, der beim Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung bestanden hat (Hinweis E 30.10.1985, 85/01/0167). Die Zurechnung nach § 9 Abs 1 PG ist - unabhängig von einer allfälligen Zurückziehung des Antrages des Beamten auf Versetzung in den dauernden Ruhestand - amtswegig vorzunehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120243.X01Im RIS seit
11.07.2001