RS Vwgh 1992/12/16 91/12/0243

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §60;
PG 1965 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat in Ansehung der Anwendbarkeit des § 9 Abs 1 PG auf Grund eines nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann. Dies setzte eine berufskundliche Beurteilung voraus und muß in einer die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise begründet werden

(Hinweis E 20.9.1988, 86/12/0114 und 88/12/0021). Dabei ist von jenem Zustand auszugehen, der beim Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung bestanden hat (Hinweis E 30.10.1985, 85/01/0167). Die Zurechnung nach § 9 Abs 1 PG ist - unabhängig von einer allfälligen Zurückziehung des Antrages des Beamten auf Versetzung in den dauernden Ruhestand - amtswegig vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120243.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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