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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Einschränkung einer rechtskräftig erteilten Genehmigung kann nicht allein deshalb als zulässig angesehen werden, weil eine Abhilfe gegen negative Auswirkungen (hier Lärmbelästigung) einer Betriebsstätte (hier Österreichring-Rennstrecke) mit dem im Veranstaltungsgesetz sonst vorgesehenen rechtlichen Instrumentarium nicht erzielbar erscheint.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010205.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010