RS Vwgh 1992/12/16 91/12/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1623/77 E 18. Jänner 1979 VwSlg 9742 A/1979 RS 3(hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde 2. Instanz zuständig, die Behörde 1. Instanz daher funktionell unzuständig. Ein Trotzdem erlassender (2.) Bescheid der Behörde 1. Instanz in derselben Sache ist wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greift die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. (Hinweis auf Hellbling, komm. z. d. Verwaltungsverfahrensgesetzen I 97; Antoniolli Allg Verwaltungsrecht 145; Walter - Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 29, 25, Hinweis auf VfGH 19.12.1972, VfSlg 6957).

Schlagworte

VerfahrensbestimmungenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120127.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten