RS Vwgh 1992/12/16 90/12/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
beobachten
merken

Index

L20019 Personalvertretung Wien

Norm

LPVG Wr 1985 §2 Abs1;
LPVG Wr 1985 §39 Abs5;
LPVG Wr 1985 §39 Abs8;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur "Intervention" ist dem Wr LPVG 1985 nicht zu entnehmen. Die Art und Weise der Vertretung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung liegt im Rahmen des Gesetzes im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Organe der Personalvertretung. Dem einzelnen Bediensteten steht kein Recht darauf im Sinne des § 39 Abs 5 Wr PVG zu, daß die Personalvertretung gegen eine beabsichtigte und mitgeteilte Ruhestandsversetzung Einspruch erhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120165.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten