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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §2 Abs1;Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur "Intervention" ist dem Wr LPVG 1985 nicht zu entnehmen. Die Art und Weise der Vertretung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung liegt im Rahmen des Gesetzes im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Organe der Personalvertretung. Dem einzelnen Bediensteten steht kein Recht darauf im Sinne des § 39 Abs 5 Wr PVG zu, daß die Personalvertretung gegen eine beabsichtigte und mitgeteilte Ruhestandsversetzung Einspruch erhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120165.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016