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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litc;Rechtssatz
Daß gemäß § 24 Abs 3 lit c StVO auf Fahrstreifen für Omnibusse lediglich das Parken verboten und somit das Halten erlaubt ist, bedeutet, daß nur für jene Fahrzeuge, die die Busspur benützen dürfen, dort auch das Halten erlaubt ist, aber nicht, daß alle Fahrzeuge die Busspur zum Halten verwenden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X03Im RIS seit
12.06.2001