RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litc;
StVO 1960 §53 Abs1 Z25;

Rechtssatz

Daß gemäß § 24 Abs 3 lit c StVO auf Fahrstreifen für Omnibusse lediglich das Parken verboten und somit das Halten erlaubt ist, bedeutet, daß nur für jene Fahrzeuge, die die Busspur benützen dürfen, dort auch das Halten erlaubt ist, aber nicht, daß alle Fahrzeuge die Busspur zum Halten verwenden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten