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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Maßnahmen, die zum brieflichen Verkehr eines Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger gehören und die dort auftretenden Streitfragen, für die der Untersuchungsrichter zuständig ist, sind nicht unter das Strafvollzugsgesetz fallende Angelegenheiten, sondern solche des Strafverfahrens. Die belangte Behörde hat daher die Maßnahmenbeschwerden zu Recht zurückgewiesen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992011034.X01Im RIS seit
05.04.2001