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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §38 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/22 86/18/0232 1Stammrechtssatz
Die Aufnahme jener Tatumstände, die dem zweiten Satz des § 38 Abs 2 StVO entsprechen (Wortlaut:"Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), in den Spruch iSd § 44 a lit a VStG ist nicht erforderlich, wohl aber sind sie in der Begründung des Strafbescheides anzuführen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020245.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012