RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 86/18/0232 1

Stammrechtssatz

Die Aufnahme jener Tatumstände, die dem zweiten Satz des § 38 Abs 2 StVO entsprechen (Wortlaut:"Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), in den Spruch iSd § 44 a lit a VStG ist nicht erforderlich, wohl aber sind sie in der Begründung des Strafbescheides anzuführen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020245.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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