RS Vwgh 1992/12/16 92/12/0261

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Mit einem Schreiben der Behörde, daß es sich bei der "angestrebten Nebenbeschäftigung um eine unzulässige Nebenbeschäftigung gem § 56 Abs 2 BDG 1979 handeln würde", wird nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise über die Berechtigung des Beamten zur Ausübung der von ihm angestrebten Nebenbeschäftigung abgesprochen. Dem Schreiben kommt vielmehr nur der Charakter der Mitteilung einer Rechtsauffassung zu.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120261.X01

Im RIS seit

16.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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