RS Vwgh 1992/12/16 91/12/0210

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/09 Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung

Norm

AHStG §21 Abs4;
Studienrichtung sozial- und wirtschaftswissenschaftlich 1966 §3 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 21 Abs 4 AHStG ist die an einer inländischen Hochschule abgelegte Prüfung in einem Wahlfach für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Hochschule auch dann anzuerkennen, wenn dieses Wahlfach an dieser Universität nicht eingerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120210.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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