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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §53 Abs1 Z25;Rechtssatz
Eine Benützung der Busspur, die durch das Verkehrszeichen nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO verboten wird, liegt nur im Befahren dieses Fahrstreifens in der Längsrichtung, nicht aber in dessen Überqueren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X04Im RIS seit
12.06.2001