RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z25;

Rechtssatz

Eine Benützung der Busspur, die durch das Verkehrszeichen nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO verboten wird, liegt nur im Befahren dieses Fahrstreifens in der Längsrichtung, nicht aber in dessen Überqueren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten