RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0216

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §33 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0217

Rechtssatz

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 KFG besteht in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann, wobei die Meldepflicht jene Person trifft, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges ist (Hinweis E 27.2.1992, 91/02/0056).

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020216.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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