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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §68;Rechtssatz
Ein Fortbestand der Zuständigkeit (Perpetuierung) zur Entscheidung über Urlaubsansprüche nach Wechsel der Dienststelle des Beamten ist nicht vorgesehen, sodaß nach Änderung der Dienststelle die nachgeordnete Dienststelle über die Frage des Verfalles von Urlaubsansprüchen zu entscheiden hat, der der Beamte angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120026.X01Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010