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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Eine "Wohnung" iSd § 4 ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020250.X01Im RIS seit
11.07.2001