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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0773 1Stammrechtssatz
Das AsylG 1991 unterscheidet zwischen einem Asylantrag (des Asylwerbers iSd § 1 Z 3) gemäß § 3 AsylG 1991 einerseits und einem Ausdehungsantrag gemäß § 4 AsylG 1991 andererseits. Die Asylgewährung kann daher nur auf ANTRAG auf den Ehegatten und die mj Kinder ausgedehnt werden. Sollte der Bescheid, mit dem dem Asylantrag des Asylwerbers nicht stattgegeben wurde - ein Ausdehnungsantrag wurde hier bisher nicht gestellt - vom VwGH aufgehoben werden, bleibt es dem Ehegatten und den mj Kindern des Asylwerbers - ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 66 Abs 4 AVG den von ihnen gestellten Asylantrag iSd § 3 AsylG 1991 nicht stattgegeben wurde - unbenommen, einen Ausdehungsantrag gemäß § 4 AsylG 1991 zu stellen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992011002.X01Im RIS seit
16.12.1992