RS Vwgh 1992/12/16 91/12/0239

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
WStV 1968 §98 Abs1;

Rechtssatz

Ein Nachteil für die Sache ist nicht darin zu erblicken, daß bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist keine Gemeinderatssitzung anberaumt ist, weil die allfälligen Kosten eines Säumnisverfahrens vor dem VwGH iSd Regelung des § 98 WStV 1968 nicht für sich alleine den in der Sache zu sehenden Dringlichkeitsbezug herstellen können.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120239.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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