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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ein Nachteil für die Sache ist nicht darin zu erblicken, daß bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist keine Gemeinderatssitzung anberaumt ist, weil die allfälligen Kosten eines Säumnisverfahrens vor dem VwGH iSd Regelung des § 98 WStV 1968 nicht für sich alleine den in der Sache zu sehenden Dringlichkeitsbezug herstellen können.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120239.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010