Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs5;Rechtssatz
Betreibt ein Gendarmeriebeamter, der seinen Dienst in einem alpinen Gebiet versieht, den Schisport nicht als bloßen Ausgleichssport, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben, so kommt es im Zusammenhang auch mit der aus den im Verwaltungsakt erliegenden Erlässen erkennbaren Förderung des Schisports durch die Dienstbehörde, der Organisation der Gendarmerielandesschimeisterschaften durch von der Dienstbehörde beauftragte Gremien und im Hinblick auf die zur Teilnahme am Wettkampf spezielle Dienstfreistellung zu einem Überwiegen der betrieblichen Interessen und beim Beamten zu einem Überwiegen betriebsinterner Motive. Daher ist der vom Beamten anläßlich der Teilnahme an der Landesschimeisterschaft erlittene Unfall als Dienstunfall zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120147.X01Im RIS seit
20.11.2000