RS Vwgh 1992/12/16 92/12/0073

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0235/67 B 21. Februar 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hätte. Daher ist bei Unterbleiben eines derartigen Bescheides eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeAufsichtsbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120073.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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