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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0074Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0235/67 B 21. Februar 1967 RS 1Stammrechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hätte. Daher ist bei Unterbleiben eines derartigen Bescheides eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeAufsichtsbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120073.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011