RS Vwgh 1992/12/16 92/12/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30b Abs1;
GehG 1956 §30b Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/09 90/12/0149 3

Stammrechtssatz

Ein rechtskräftiger Bescheid, der die Gebührlichkeit der Pflegedienstzulage festgestellt hat, verliert nur dann seine Wirksamkeit, wenn in der Tätigkeit des Bf im Rahmen des Krankenpflegefachdienstes eine wesentliche Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides eingetreten ist (zumindest für die Dauer der Änderung der Verwendung).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120016.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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