Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1014;Rechtssatz
Soweit sich die Behörde im Fall der Maßnahmen nach § 7 Abs 4 SAG Dritter bedient, hat sie die dem Bund entstehenden Gesamtkosten auf den Verpflichteten zu überwälzen. Zu diesen Kosten gehört auch der Aufwandersatz nach § 1014 ABGB, zu dem unter anderem der Ersatz aller "mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schäden" durch den Gewaltgeber gehört. Daher kann der Ersatz von Kosten für durch den Einsatz der Feuerwehr unbrauchbar gewordener Schutzanzüge rechtens auf § 7 Abs 4 SAG gestützt werden (sofern die übrigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung gegeben sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120047.X05Im RIS seit
11.07.2001