Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §53 Abs1 Z25;Rechtssatz
Die Norm des § 53 Abs 1 Z 25 StVO enthält ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Hinweiszeichen" in der Überschrift zu § 53 StVO ein ausdrückliches gesetzliches Verbot (Hinweis E 15.6.1984, 84/02/0219, VwSlg 11471 A/1984). Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diese Bestimmung durch Übernahme des diesbezüglichen Teiles des erstbehördlichen Straferkenntnisses im Spruch des angefochtenen Bescheides als verletzte Norm iSd § 44a Z 2 VStG bezeichnete. Daß am Tatort auch entsprechende Bodenmarkierungen angebracht waren, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Schlagworte
BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020228.X01Im RIS seit
12.06.2001