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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde im erstinstanzlichen Bescheid die Baubewilligung für eine Zufahrtsstraße nach dem Tir LStG 1989 erteilt, im maßgeblichen zweitinstanzlichen Bescheid hingegen nach der Tir BauO 1989, so kann die Berechtigung des Nachbarn als Partei zur Erhebung der Vorstellung nicht nach dem Tir LStG 1989 beurteilt werden, wobei es für diese Frage ohne Bedeutung ist, ob es sich um eine öffentliche Straße iSd § 1 Abs 1 Tir LStG 1989 oder nur um eine Privatstraße, auf die das Tir LStG 1989 nicht anzuwenden ist, handelt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060194.X02Im RIS seit
24.01.2001