RS Vwgh 1992/12/17 92/06/0194

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
L85007 Straßen Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;

Rechtssatz

Wurde im erstinstanzlichen Bescheid die Baubewilligung für eine Zufahrtsstraße nach dem Tir LStG 1989 erteilt, im maßgeblichen zweitinstanzlichen Bescheid hingegen nach der Tir BauO 1989, so kann die Berechtigung des Nachbarn als Partei zur Erhebung der Vorstellung nicht nach dem Tir LStG 1989 beurteilt werden, wobei es für diese Frage ohne Bedeutung ist, ob es sich um eine öffentliche Straße iSd § 1 Abs 1 Tir LStG 1989 oder nur um eine Privatstraße, auf die das Tir LStG 1989 nicht anzuwenden ist, handelt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060194.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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