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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Steuerpflicht tritt bei den Befreiungstatbeständen der Z 7 des § 4 Abs 1 GrEStG 1955 auch mit der Aufgabe des begünstigten Zweckes ein (Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz II in der Fassung Juli 1987, Randziffer 285 zu § 4 GrEStG). Der begünstigte Zweck wird aufgegeben, wenn das erworbene Grundstück innerhalb von 8 Jahren zu anderen als zu den nach den Z 4 und Z 7 begünstigten Zwecken verwendet wird; wird nach außen dokumentiert, daß diese Absicht nicht mehr besteht, ist der begünstigte Zweck aufgegeben und damit der Nachversteuerungstatbestand erfüllt (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band II, dritter Teil,
Ergänzung E Jänner 1986, Seite 11 E f. zu
§ 4 Abs 2 GrEStG 1955; Hinweis E 17.12.1992, 92/16/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160061.X03Im RIS seit
11.07.2001