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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0168 E 17. Jänner 1992Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/09/0169 4Stammrechtssatz
Entscheidet die Berufungsbehörde über eine Berufung meritorisch, obwohl sie mangels Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung (hier: die dem Bf zugestellte Ausfertigung der Erledigung der Behörde erster Instanz, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, hat keine Beisetzung des Namens des Genehmigenden enthalten) als unzulässig zurückzuweisen hätte, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Beschwerde Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Verhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090167.X05Im RIS seit
27.11.2000