RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0168 E 17. Jänner 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/09/0169 4

Stammrechtssatz

Entscheidet die Berufungsbehörde über eine Berufung meritorisch, obwohl sie mangels Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung (hier: die dem Bf zugestellte Ausfertigung der Erledigung der Behörde erster Instanz, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, hat keine Beisetzung des Namens des Genehmigenden enthalten) als unzulässig zurückzuweisen hätte, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Beschwerde Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090167.X05

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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