RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0419

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

AuslG-D 1990;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §23 Abs3;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
Sichtvermerkspflicht Ausnahme Türkei 1990 §2 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

War der Fremde bei seiner Einreise in das Bundesgebiet zwar im Besitz eines mit ungefähr drei Monaten befristeten Sichtvermerkes für Deutschland, nicht aber im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes, und hat er in der Folge - zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm bewußt sein mußte, daß er sich nur noch kurze Zeit in Österreich aufhalten dürfe - die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und eine Beschäftigung im Inland aufgenommen, so kann der Beh keine Überschreitung des ihr in § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 PaßG eingeräumten Ermessensspielraumes angelastet werden, wenn sie den persönlichen Verhältnissen des Fremden im Hinblick auf eine Erteilung des angestrebten Sichtvermerkes keine erhebliche Bedeutung beimißt, weshalb auch die Prüfung der Frage entbehrlich ist, ob öffentliche Interessen gegen die Erteilung des Sichtvermerkes sprechen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180419.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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