Index
DE-41 Innere Angelegenheiten DeutschlandNorm
AuslG-D 1990;Rechtssatz
War der Fremde bei seiner Einreise in das Bundesgebiet zwar im Besitz eines mit ungefähr drei Monaten befristeten Sichtvermerkes für Deutschland, nicht aber im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes, und hat er in der Folge - zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm bewußt sein mußte, daß er sich nur noch kurze Zeit in Österreich aufhalten dürfe - die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und eine Beschäftigung im Inland aufgenommen, so kann der Beh keine Überschreitung des ihr in § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 PaßG eingeräumten Ermessensspielraumes angelastet werden, wenn sie den persönlichen Verhältnissen des Fremden im Hinblick auf eine Erteilung des angestrebten Sichtvermerkes keine erhebliche Bedeutung beimißt, weshalb auch die Prüfung der Frage entbehrlich ist, ob öffentliche Interessen gegen die Erteilung des Sichtvermerkes sprechen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180419.X03Im RIS seit
06.08.2001