RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0397

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Stellen drei aus dem Ausland (hier: Türkei) stammende Kinder (18, 14 und 12 Jahre) eines in Österreich lebenden Vaters zwecks Übersiedlung zu diesem Anträge auf Erteilung unbefristeter Sichtvermerke, so kann dann nicht davon gesprochen werden, ein aus dem Blickwinkel der familiären Verhältnisse bedeutsames Interesse der Antragsteller an der Erteilung der angestrebten (unbefristeten) Sichtvermerke falle erheblich ins Gewicht, wenn die Mutter samt weiteren vier Geschwistern in der Türkei verbleiben soll. Eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes durch eine gem § 25 Abs 2 PaßG erfolgte Nichtstattgebung der Sichtvermerksanträge kommt daher bei diesem Sachverhalt nicht in Betracht, wie auch der Hinweis auf einen "gewissen Vorrang der Familieneinheit" ins Leere geht. Eine Prüfung der Frage, ob öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Sichtvermerke sprechen, ist daher entbehrlich.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180397.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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