RS Vfgh 1985/10/17 B460/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1985
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art119a Abs5
Art119a Abs9
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
FernmeldeG §4 Abs2
Vlbg BauG 1972 §3 litd
Vlbg GdG 1965 §79 Abs6
VfGG §88

Rechtssatz

Vbg. BauG; keine Bedenken gegen die in §3 litd getroffene Ausnahmeregelung für (ua.) Fernsehanlagen; Behebung des Gemeindebescheides über die Versagung einer Baubewilligung für eine Fernsehunterkunft durch die Vorstellungsbehörde; keine Verletzung des der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Selbstverwaltung durch die Bindung der Gemeinde an die Rechtsansicht der Ausichtsbehörde, daß bei der Erteilung der Baubewilligung für die Senderunterkunft der zu errichtende Sendeturm außer Betracht zu bleiben habe

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Baurecht, Gemeinderecht, Aufsichtsichtsrecht (Gemeinde), Baupolizei örtliche, Kompetenz Bund - Länder Baurecht, Fernmelderecht, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B460.1983

Dokumentnummer

JFR_10148983_83B00460_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten