RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0197

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs2;
LDG 1984 §80 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission (über die Suspendierung des Bf) endete die vorläufige Suspendierung des Bf, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, von Gesetzes wegen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung. Daher ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (Hinweis B 25.6.1992, 92/09/0040).

Schlagworte

Allgemein Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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