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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Eine Überschreitung des der Beh in § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 PaßG eingeräumten Ermessensspielraumes kommt dann von vornherein nicht in Betracht, wenn den vom Fremden ins Treffen geführten persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf die Erteilung des angestrebten Sichtvermerkes kein erhebliches Gewicht zukommt, sohin auch dann, wenn keine öffentlichen Interessen gegen die Erteilung des Sichtvermerkes sprechen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180419.X01Im RIS seit
06.08.2001