RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0419

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine Überschreitung des der Beh in § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 PaßG eingeräumten Ermessensspielraumes kommt dann von vornherein nicht in Betracht, wenn den vom Fremden ins Treffen geführten persönlichen Verhältnissen im Hinblick auf die Erteilung des angestrebten Sichtvermerkes kein erhebliches Gewicht zukommt, sohin auch dann, wenn keine öffentlichen Interessen gegen die Erteilung des Sichtvermerkes sprechen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180419.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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