RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0428

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AVG §63 Abs3;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
VwRallg;

Rechtssatz

Enthält die Berufung gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes einen Hinweis auf einen vom Fremden gestellten Asylantrag, so wird damit die Auffassung zum Ausdruck gebracht, der erstinstanzliche Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil aufgrund des vom Fremden gestellten Asylantrages die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn unzulässig sei. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um ein taugliches (zum Erfolg verhelfendes) Vorbringen handelt, liegt jedenfalls ein begründeter Berufungsantrag iSd § 63 Abs 3 AVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180428.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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