RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0091 1

Stammrechtssatz

Ein Zeuge muß insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, daß die Aussage entbehrlich erscheint (Hinweis E 15.11.1990, 88/16/0167).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090235.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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