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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/12 90/19/0464 1Stammrechtssatz
Die einem verantwortlichen Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis ist nur dann entsprechend iSd
§ 9 Abs 4 VStG, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Der verantwortliche Beauftragte muß durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Die bloße Möglichkeit, den Arbeitgeber bzw das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers von der drohenden oder unvermeidlichen Verletzung von Verwaltungsvorschriften zu informieren, stellt keine Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs 4 VStG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180393.X01Im RIS seit
01.06.2001