RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0428

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Eine allenfalls untaugliche Berufungsbegründung kann nicht mit dem Fehlen einer solchen gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180428.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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