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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0002 E 19. Mai 1988 VwSlg 6321 F/1988; RS 3Stammrechtssatz
Der Wertersatz iSd § 19 Abs 1 FinStrG ist das Äquivalent für den nicht oder nicht gänzlich realisierbaren Verfall. Er ist, wie der Wortlaut dieser Bestimmung klarstellt, eine Strafe, und zwar gleich dem Verfall, an dessen Stelle er tritt, eine Nebenstrafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160136.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009