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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
B-VG Art139 Abs1 und Art89 Abs2; VerfGG 1953 §60 Abs1; Antrag auf Aufhebung der Z2 des eine Anlage zur Stmk. TierkörperverwertungsV bildenden Tarifs als gesetzwidrig; dem antragstellenden Gericht ist es nicht verwehrt, in derselben Rechtssache einen zweiten Verordnungsprüfungsantrag zu stellen, soferne über diese Bedenken nicht bereits mit Rechtskraftwirkung entschieden wurde
Stmk. TierkörperverwertungsV; Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V, weil bei der Tarifgestaltung nicht die gesamte iZm. der Verwertung der ablieferungspflichtigen Gegenstände stehende Gebarung berücksichtigt worden sei, unzutreffend
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Veterinärwesen, Tierkörperverwertung, Auslegung, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V29.1984Dokumentnummer
JFR_10148983_84V00029_01