RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0061

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art9a;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß "Zivilschutz" nicht alle, sondern nur ganz bestimmte Notfälle erfaßt, kann ein Feuerwehrgerätehaus, schon von seiner Zweckbestimmung her nicht als öffentlicher Zivilschutzraum gesehen werden. Der VwGH kann der extensiven Interpretation von Sämann (Die Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969, ÖStZ 15/16/1969, S 170 ff) nicht folgen. Die Wortfolge "öffentliche Zivilschutzräume" läßt nur die Anwendung auf die von diesem Autor genannten "eigentlichen" Zivilschutzräume zu; derartige Räumlichkeiten müßten nämlich, um ihren Einsatzzweck zu erfüllen, "öffentlich", also für JEDEN Schutzsuchenden zugänglich sein. Räumlichkeiten, in denen irgendwelche Geräte gelagert werden, können dieser Aufgabe keineswegs gerecht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160061.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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