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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0126 E 12. Oktober 1989 VwSlg 6439 F/1989 RS 4Stammrechtssatz
Wegen des dem VwGH durch § 41 Abs 1 VwGG gezogenen Prüfungsrahmens darf der GH die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und an menschlichem Erfahrungsgut, überprüfen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160133.X03Im RIS seit
17.12.1992Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009