RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0397

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine Überschreitung des der Behörde in § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 PaßG eingeräumten Ermessensspielraumes kommt dann von vornherein nicht in Betracht, wenn den vom Fremden ins Treffen geführten persönlichen Verhältnissen an der Erteilung des angestrebten Sichtvermerkes kein erhebliches Gewicht zukommt, sohin auch dann, wenn keine öffentlichen Interessen gegen die Erteilung des Sichtvermerkes sprechen. Weiters ist eine solche Überschreitung des Ermessensspielraumes auszuschließen, wenn diese persönlichen Interessen des Fremden die allenfalls gegen die Erteilung des Sichtvermerkes sprechenden öffentlichen Interessen nicht BETRÄCHTLICH überwiegen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180397.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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