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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Eine Überschreitung des der Behörde in § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 PaßG eingeräumten Ermessensspielraumes kommt dann von vornherein nicht in Betracht, wenn den vom Fremden ins Treffen geführten persönlichen Verhältnissen an der Erteilung des angestrebten Sichtvermerkes kein erhebliches Gewicht zukommt, sohin auch dann, wenn keine öffentlichen Interessen gegen die Erteilung des Sichtvermerkes sprechen. Weiters ist eine solche Überschreitung des Ermessensspielraumes auszuschließen, wenn diese persönlichen Interessen des Fremden die allenfalls gegen die Erteilung des Sichtvermerkes sprechenden öffentlichen Interessen nicht BETRÄCHTLICH überwiegen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180397.X01Im RIS seit
06.08.2001