Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Das Disziplinarrecht stellt im Gegensatz zum Strafrecht in der Regel keine konkreten Strafnormen mit Tatbestand und Rechtsfolge auf, sondern sieht als berufsständisches Sonderstrafrecht generell vor, daß Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090236.X02Im RIS seit
21.03.2001