RS Vwgh 1992/12/17 91/09/0236

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
DO Wr 1966 §19 Abs3 idF 1984/027;
DO Wr 1966 §57;

Rechtssatz

Das Disziplinarrecht stellt im Gegensatz zum Strafrecht in der Regel keine konkreten Strafnormen mit Tatbestand und Rechtsfolge auf, sondern sieht als berufsständisches Sonderstrafrecht generell vor, daß Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090236.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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