RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0168 E 17. Jänner 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/09/0169 2

Stammrechtssatz

Entgegen der Auffassung der belBeh trifft es nicht zu, daß § 18 Abs 4 AVG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Behörde von der Möglichkeit nach § 18 Abs 2 zweiter Satz AVG nicht Gebrauch gemacht hat (wenn also die Genehmigung nicht auf andere Weise als durch Unterschrift festgestellt werden kann). Die belangte Behörde verkennt, daß sich die Bestimmung des § 18 Abs 2 AVG auf die (behördeninterne) Genehmigung von Erledigungen (also auf die "Urschrift") bezieht, die bis zur AVGNov 1990 nicht ausdrücklich geregelt war (Hinweis EBzRV, 1089 Blg, 17 GP, S 10 zu Art IZ2); damit sollte eine zwischen dem VfGH und dem VwGH bestehende Judikaturdivergenz für zukünftige Fälle beseitigt werden (Hinweis einerseits E VfGH 16.12.1987, G 110, 111/87 ua und andererseits E 25.4.1988, 87/18/0124). Hingegen regelt § 18 Abs 4 AVG die Form der Ausfertigung behördlicher Erledigungen. Beide Bestimmungen beziehen sich auf Grund ihres klaren Wortlautes auf unterschiedliche Regelungsgegenstände, sodaß schon deshalb die Auffassung der Behörde über das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen unrichtig ist.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090167.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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