RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0386

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
PaßG 1969 §25 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch dann, wenn eine Fremde, die (vorerst) einen Antrag auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes stellte, anläßlich einer Vorsprache bei der Beh mitteilt, sie wolle "für ständig" zu ihrem Ehemann nach Österreich übersiedeln, ergibt sich daraus nicht, daß unter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages ein neuer Antrag (auf Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes) gestellt wurde. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch eine Abweisung ihres ersten Antrages besteht für die Fremde daher weiterhin.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180386.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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