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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auch dann, wenn eine Fremde, die (vorerst) einen Antrag auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes stellte, anläßlich einer Vorsprache bei der Beh mitteilt, sie wolle "für ständig" zu ihrem Ehemann nach Österreich übersiedeln, ergibt sich daraus nicht, daß unter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages ein neuer Antrag (auf Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes) gestellt wurde. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch eine Abweisung ihres ersten Antrages besteht für die Fremde daher weiterhin.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180386.X02Im RIS seit
06.08.2001