RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0376

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §44 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 44 Abs 2 BArbSchV ist bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und auf einer Traufenhöhe von mehr als fünf Metern über dem Gelände nicht schlechthin das Vorhandensein geeigneter Schutzblenden (Scheuchen) zur Absturzverhinderung geboten, sondern nur dann, wenn es sich bei diesen Arbeiten um "Neudeckungen und Umdeckungen" oder "umfangreiche Reparaturarbeiten" handelt. Diese Arten von Arbeiten stellen wesentliche Tatbestandsmerkmale einer solchen Übertretung dar. Nur wenn die Behörde zumindest eines dieser beiden zum objektiven Tatbestand des § 44 Abs 2 BArbSchV gehörenden Merkmale in die Tatumschreibung einbezieht, ist es ihr im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG in rechtlich einwandfreier Weise möglich, dem Beschuldigten den Vorwurf zu machen, er habe entgegen der Schutznorm des § 44 Abs 2 BArbSchV die Anbringung von Schutzblenden (Scheuchen) unterlassen

(Hinweis E 25.5.1992, 91/19/0259; E 4.3.1991, 90/19/0183).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180376.X01

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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