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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV §44 Abs2;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 44 Abs 2 BArbSchV ist bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und auf einer Traufenhöhe von mehr als fünf Metern über dem Gelände nicht schlechthin das Vorhandensein geeigneter Schutzblenden (Scheuchen) zur Absturzverhinderung geboten, sondern nur dann, wenn es sich bei diesen Arbeiten um "Neudeckungen und Umdeckungen" oder "umfangreiche Reparaturarbeiten" handelt. Diese Arten von Arbeiten stellen wesentliche Tatbestandsmerkmale einer solchen Übertretung dar. Nur wenn die Behörde zumindest eines dieser beiden zum objektiven Tatbestand des § 44 Abs 2 BArbSchV gehörenden Merkmale in die Tatumschreibung einbezieht, ist es ihr im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG in rechtlich einwandfreier Weise möglich, dem Beschuldigten den Vorwurf zu machen, er habe entgegen der Schutznorm des § 44 Abs 2 BArbSchV die Anbringung von Schutzblenden (Scheuchen) unterlassen
(Hinweis E 25.5.1992, 91/19/0259; E 4.3.1991, 90/19/0183).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180376.X01Im RIS seit
17.12.1992