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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes des § 25 Abs 1 und des § 25 Abs 2 PaßG ist auszuschließen, wenn die persönlichen Interessen des Fremden an der Erteilung des angestrebten Sichtvermerkes die allenfalls gegen dessen Erteilung sprechenden öffentlichen Interessen nicht beträchtlich überwiegen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180419.X02Im RIS seit
06.08.2001