RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0419

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes des § 25 Abs 1 und des § 25 Abs 2 PaßG ist auszuschließen, wenn die persönlichen Interessen des Fremden an der Erteilung des angestrebten Sichtvermerkes die allenfalls gegen dessen Erteilung sprechenden öffentlichen Interessen nicht beträchtlich überwiegen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180419.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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