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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0076Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0123 E 3. September 1987 RS 3Stammrechtssatz
Da Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches (hier Anspruch nach § 17 Z 4 GrEStG) als solchen zur Folge hat, kommt sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zugute. Nachsicht wird daher nur dann erteilt, wenn die Billigkeitsgründe hinsichtlich aller Mitschuldner (Haftenden) gegeben sind (Hinweis E 3.11.1986, 85/15/0092).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160075.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009