RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art132;
GEG §7;
VwGG §27;

Rechtssatz

Gemäß Art 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Auch jede Partei eines Gerichtsgebühren betreffenden Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Berichtigungsantrag oder ein anderer Antrag eingebracht ist (Hinweis B 8.9.1988, 88/16/0114; B 8.9.1988, 88/16/0120; B 25.6.1992, 92/16/0045). Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzung für die Zurückweisung des Berichtigungsantrages oder des anderen Antrages vorliegen. In diesem Fall hat sie jedenfalls seit dem Beschluß eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1977, 934 und 1273/73, VwSlg 9458 A/1977, in dessen Sinn den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung ihres Berichtigungsantrages oder des betreffenden anderen Antrages.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160135.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten