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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Rechtssatz
Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, können nur dann der Beschlagnahme nach § 89 Abs 3 und § 89 Abs 4 FinStrG unterliegen, wenn die Beschlagnahme (§ 89 Abs 1 FinStrG) nach Ansicht des zur Entscheidung zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates rechtmäßig ist. Wäre die von der Behörde vorgenommene Beschlagnahme nach § 89 Abs 1 FinStrG unrechtmäßig, dann hätte er dies - bei Einwendungen gegen die Beschlagnahme - festzustellen und die von der Behörde zunächst beschlagnahmten Beweismittel unterlägen letztlich nicht der Beschlagnahme nach § 89 Abs 3 und § 89 Abs 4 FinStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160105.X02Im RIS seit
19.09.2001