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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art133 Z4Rechtssatz
Art140 Abs3 B-VG; Abhängigkeit prozessualer Folgen hinsichtlich des Prüfungsumfanges vom weiteren Ergebnis des Prüfungsverfahrens
Tir. GVG 1983 §13 Abs4; Bestimmungen über die Zusammensetzung der Tir. Landesgrundverkehrsbehörde nicht verfassungswidrig; kein Widerspruch der Bestimmungen zu Art6 Abs1 MRK, selbst wenn infolge der Geschäftseinteilung des Amtes der Tir. Landesregierung eine Verfassungswidrigkeit im Vollzugsbereich (dienstliche Unterordnung eines Mitgliedes der Grundverkehrsbehörde zu einer Partei des Verfahrens) nicht verhindert werden kann; keine Grundlegung einer solchen Verfassungswidrigkeit im Gesetz; keine Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, alle aus Art6 Abs1 MRK erfließenden verfassungsrechtlichen Anordnungen zu wiederholen
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Behördenzusammensetzung, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:G68.1985Dokumentnummer
JFR_10148983_85G00068_01